Sei die (damalige) Arbeitsunfähigkeit noch nicht an die Krankentaggeldversicherung des früheren Arbeitgebers gemeldet worden, müsste das nachgeholt und (anschliessend) die fehlenden Dokumente eingereicht werden. Habe die Krankentaggeldversicherung einen Leistungsanspruch verneint, sei der entsprechende ablehnende Entscheid einzureichen (vgl. VB 132 f.). Diese Aufforderung wurde daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2021 ("Terminerinnerung") sowie vom 7. Juni 2021 ("Letzte Erinnerung") unter Ansetzung jeweils einer neuen Frist bis 7. Mai bzw. 15. Juli 2021 erneuert (vgl. VB 125 ff., VB 83 ff.).