3.2. Mit Schreiben vom 1. März 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut – unter Ansetzung einer Frist bis 31. März 2021 – auf, die angeforderten Unterlagen einzureichen, und wies ihn darauf hin, dass eine blosse schriftliche Mitteilung von ihm nicht akzeptiert werde. Sei die (damalige) Arbeitsunfähigkeit noch nicht an die Krankentaggeldversicherung des früheren Arbeitgebers gemeldet worden, müsste das nachgeholt und (anschliessend) die fehlenden Dokumente eingereicht werden. Habe die Krankentaggeldversicherung einen Leistungsanspruch verneint, sei der entsprechende ablehnende Entscheid einzureichen (vgl. VB 132 f.).