terlagen bis am 2. März 2021 selbst zukommen zu lassen (vgl. VB 145 f.). Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2021) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin daraufhin mit, gemäss Auskunft seiner Krankentaggeldversicherung seien ihm weder im September noch im Oktober 2020 Krankentaggelder ausgerichtet worden. Seine (damalige) Krankmeldung gelte ab dem 18. September 2020. Da ihm keine Krankentaggelder ausbezahlt worden seien, habe er auch keine entsprechende Abrechnung erhalten (vgl. VB 139).