d), vorzulegen. Gemäss der bis -4- 30. Juni 2021 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 29 Abs. 1 AVIV waren der Arbeitslosenkasse der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e) einzureichen.