Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seiner Mitwirkungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin jederzeit nachgekommen sei. Er habe die Beschwerdegegnerin mehrfach darauf hingewiesen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber – trotz seinem wiederholten und erfolglosen Bitten – sein Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht an seine Krankentaggeldversicherung weitergeleitet habe. Mit viel Aufwand habe er schliesslich – allerdings erst nach Ablauf der ihm angesetzten Frist – die von der Beschwerdegegnerin verlangte Bestätigung seiner Krankentaggeldversicherung erhalten (vgl. Beschwerde; Replik).