Im vorliegenden Fall gehe es nicht um dessen Mitwirkungspflicht "an sich", sondern darum, dass die in Art. 20 Abs. 3 AVIG geregelte dreimonatige Verwirkungsfrist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführer hätte die fehlenden Unterlagen "bestimmter" bei seinem ehemaligen Arbeitgeber einfordern müssen, um die eigentlich per 31. Januar 2021 abgelaufene, letztmals bis 31. August 2021 angesetzte Frist einzuhalten. Sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 31. Oktober 2020 sei verwirkt und die Verwirkungsfrist könne auch nicht wiederhergestellt werden (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 23 ff.).