1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innert der ihm "grosszügig" bis am 31. August 2021 verlängerten Frist die von ihr geforderten, für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2020 erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um dessen Mitwirkungspflicht "an sich", sondern darum, dass die in Art. 20 Abs. 3 AVIG geregelte dreimonatige Verwirkungsfrist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht eingehalten worden sei.