Anspruchs notwendigen Unterlagen innert der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Frist nicht eingereicht habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, da er "zu jeder Zeit" seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.