1.2. Ebenfalls am 30. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als "letzte Erinnerung" auf, ihr die für die Beurteilung dessen Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder für den Monat Oktober 2020 erforderlichen, nach diversen entsprechenden Aufforderungen noch immer ausstehenden Unterlagen bis am 31. August 2021 nachzureichen, ansonsten der Anspruch verfalle. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verfügte die Beschwerdegegnerin am 30. September 2021 die Ablehnung des "vom 02.10.2020 bis 31.10.2020 geltend gemachte[n] Anspruch[s] auf Arbeitslosenentschädigung", da der Beschwerdeführer die für die Beurteilung des