1. 1.1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2. Oktober 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 28. Oktober 2020 bei der Beschwerdegegnerin per 2. Oktober 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 30. Juli 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung ab dem 18. September 2020 für die Dauer von 37 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.