Die Beschwerdegegnerin wird zudem zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer im Juni 2021 eine Erwerbstätigkeit als Chauffeur aufgenommen hat (vgl. VB 23 S. 2 f.). Demnach wäre für den Zeitraum, während dem der Beschwerdeführer diese Tätigkeit ausübt respektive ausgeübt hat, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines Einkommensvergleichs – unabhängig von der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit – zwecks Bemessung des Invalideneinkommens das effektiv erzielte Einkommen heranzuziehen (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).