B. gar nicht vorlagen. Diese Berichte gingen nämlich erst nach dem Erlass des Vorbescheids vom 10. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein und wurden von RAD-Ärztin med. pract. B. auch nicht weiter erwähnt (vgl. VB 16 S. 1 f.). Folglich bestehen zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von RAD-Ärztin med. pract. B. vom 28. April 2021 und die Beschwerdegegnerin wird auch in dieser Hinsicht ergänzende Abklärungen zu tätigen haben.