B. ist demnach nicht umfassend und genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts nicht (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Zudem ist anzunehmen, dass ihre Beurteilung nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt beruhte (vgl. E. 3.2.3. hiervor), stellte sie doch – entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte (vgl. VB 18 S. 17; 19 S. 2) – einen stabilen Diabetes mellitus fest (vgl. VB 16 S. 2). Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Berichte der Dres. med. C. und D. RAD-Ärztin med. pract. B. gar nicht vorlagen.