Durch die Kombination dieser entscheidenden Krankheitsbilder sei der Beschwerdeführer sehr eingeschränkt, normale Tätigkeiten in vollem Ausmass mit hoher Belastung und Verharren in Zwangshaltungen durchzuführen (VB 18 S. 17). Weiter stellte Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital XY., mit Bericht vom 19. März 2021 unter anderem die Diagnose einer "invalidisierende[n] Lumbalgie" und hielt fest, der Beschwerdeführer leide an einem Schmerzsyndrom, das ihn arbeitsunfähig mache. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht wiederherstellen.