3.2. 3.2.1. Weiter bestehen Unklarheiten bezüglich der Stellungnahme von RAD-Ärz- tin med. pract. B. vom 28. April 2021, welche in Form einer Aktennotiz im Rahmen der Beurteilung im Eingliederungsprozess erging, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -4-