Diese Beschwerden waren jedoch zum Zeitpunkt der Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. B. vom 28. April 2021 (vgl. VB 16) noch nicht bekannt und konnten demnach auch keinen Eingang in deren Beurteilung finden. Da die neu aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden gemäss den behandelnden Ärzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, ist nicht auszuschliessen, dass diese möglicherweise geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.