Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer seither – mit Ausnahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit am 29. und 30. November 2021 (vgl. VB 29 S. 4 f.) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 29 S. 4, 6 f.). Demnach trat die koronare Gefässerkrankung bereits vor Erlass der Verfügung vom 24. November 2021, welche verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446), auf und der Beschwerdeführer befindet sich seither diesbezüglich in Behandlung. Diese Beschwerden waren jedoch zum Zeitpunkt der Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract.