Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Kantonsspitals XY. vom 29. Oktober 2021 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 26. bis 30. Oktober 2021 geht hervor, dass bei diesem neu eine koronare Gefässerkrankung diagnostiziert wurde (vgl. VB 25 S. 9). Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer seither – mit Ausnahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit am 29. und 30. November 2021 (vgl. VB 29 S. 4 f.) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 29 S. 4, 6 f.).