3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Beurteilung von RAD-Ärztin med. pract. B. nicht. Er macht jedoch gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte geltend, er habe am 26. Oktober 2021 einen Herzinfarkt erlitten und sei seither nicht mehr arbeitsfähig.