5.3. Dem unvertretenen Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 110 V 132 E. 4d S. 135) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das seco -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten