1.C]) werden drittmals ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode mit 10 bis 19 Einstelltagen sanktioniert. Indem der Beschwerdeführer für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, sanktionierte ihn der Beschwerdegegner im unteren Bereich eines leichten Verschuldens. Triftige Gründe, in das Ermessen der Vorinstanz -6- einzugreifen, sind vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht ersichtlich. Der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 ist folglich nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).