4.2. Der Beschwerdeführer wurde vorgängig zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 bereits am 14. Juni 2021 verfügungsweise für fünf Tage und am 30. Juli 2021 für sieben Tage wegen ungenügenden Stellenbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (VB Anhang I 51; 82). Nach dem Einstellraster der AVIG-Praxis für Arbeitslosenentschädigung (ALE) des Staatsekretariats für Wirtschaft (seco [Rz. D 79 Ziff. 1.C]) werden drittmals ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode mit 10 bis 19 Einstelltagen sanktioniert.