qualifizieren. Danach wären vom Beschwerdeführer mindestens sechs monatliche Bewerbungen im August zu erwarten gewesen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, indem er lediglich zwei Bewerbungen im August 2021 tätigte, seine ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzte. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG war er demnach in der Anspruchsberechtigung einzustellen.