Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die geringe Anzahl der von ihm unternommenen Arbeitsbemühungen im Monat August 2021 jedoch nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn angenommen würde, dass er sich aufgrund der genannten Umstände nur reduziert um die Stellensuche hätte kümmern können, wären die unternommenen Bemühungen proportional zu der rechtsprechungsgemäss in der Regel als genügend geltenden Anzahl von zehn bis zwölf monatlichen Bemühungen (vgl. E. 2.4.) und in Anbetracht der bereits reduzierten Vorgaben des RAV klar als quantitativ ungenügend zu -5-