3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den aktenmässig ausgewiesenen Sachverhalt nicht. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass die geeigneten und verfügbaren Stellenangebote begrenzt seien und er neben der Jobsuche mit diversen gerichtlichen Verfahren beschäftigt gewesen sei. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die geringe Anzahl der von ihm unternommenen Arbeitsbemühungen im Monat August 2021 jedoch nicht zu rechtfertigen.