Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet ist, kann diesbezüglich in Anbetracht der Sistierungsverfügung der Arbeitslosenversicherung vom 24. August 2021 nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24 ff.). Darin stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er im August 2021 ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe.