1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet ist, kann diesbezüglich in Anbetracht der Sistierungsverfügung der Arbeitslosenversicherung vom 24. August 2021 nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.