2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2021 sowie die vollständige Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: