Einspracheverfahrens verfügte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 für die Dauer von 7 Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat Juni 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. 1.3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 1. September 2021 für die Dauer von 12 Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat August 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt der Beschwerdegegner nach der Durchführung des Einspracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 fest.