Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2021 für die Dauer von 5 Tagen wegen fehlendem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 stellte die zuständige Arbeitslosenversicherung den Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2021 aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, wogegen der Beschwerdeführer am 20. August 2021 Einsprache erhob und die zuständige Arbeitslosenversicherung aufgrund eines vom Beschwerdeführer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eingeleiteten Verfahrens die Sistierung des