Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.555 / aw / ce Art. 51 Urteil vom 12. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. April 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung und am 14. Mai 2021 (während laufender Rahmenfrist vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2022) bei der Arbeitslosenversicherung (erneut) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2021 an. 1.2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 stellte der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer ab dem 1. Juni 2021 für die Dauer von 5 Tagen wegen fehlendem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 stellte die zuständige Arbeitslosenversicherung den Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2021 aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, wogegen der Be- schwerdeführer am 20. August 2021 Einsprache erhob und die zuständige Arbeitslosenversicherung aufgrund eines vom Beschwerdeführer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eingeleiteten Verfahrens die Sistierung des Einspracheverfahrens verfügte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 für die Dauer von 7 Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat Juni 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. 1.3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 1. September 2021 für die Dauer von 12 Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat August 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt der Beschwerdegegner nach der Durchführung des Einspracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 fest. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein- spracheentscheids vom 6. Dezember 2021 sowie die vollständige Auszah- lung der Arbeitslosenentschädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2022 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe- hörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weit- erziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). So- weit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet ist, kann diesbezüglich in Anbetracht der Sistierungsver- fügung der Arbeitslosenversicherung vom 24. August 2021 nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Anfechtungsgegenstand des vorliegen- den Verfahrens ist einzig der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24 ff.). Darin stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er im August 2021 ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen nachge- wiesen habe. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be- mühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.2.1 S. 525 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2. Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Bean- spruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal ver- ursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). -4- 2.3. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso in- tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 2.4. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht ge- nerell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der je- weiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbe- werbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4.; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 221 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 258/06 vom 6. Februar 2007 E. 2.2). 3. 3.1. Aus den Gesprächsprotokollen vom 4. Juni 2021 und 17. August 2021 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer mindestens eine Bewerbung pro Wo- che bzw. sechs bis acht reaktive und aktive Bewerbungen pro Monat auf- getragen wurden (VB II). Am 3. September 2021 reichte der Beschwerde- führer dem RAV B. das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbe- mühungen" (PAB) für den Monat August 2021 mit zwei Bewerbungen im August (12. und 24. August 2021) ein (VB 69). 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den aktenmässig ausgewiesenen Sach- verhalt nicht. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass die geeigneten und verfüg- baren Stellenangebote begrenzt seien und er neben der Jobsuche mit di- versen gerichtlichen Verfahren beschäftigt gewesen sei. Diese Ausführun- gen des Beschwerdeführers vermögen die geringe Anzahl der von ihm un- ternommenen Arbeitsbemühungen im Monat August 2021 jedoch nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn angenommen würde, dass er sich aufgrund der genannten Umstände nur reduziert um die Stellensuche hätte kümmern können, wären die unternommenen Bemühungen proportional zu der recht- sprechungsgemäss in der Regel als genügend geltenden Anzahl von zehn bis zwölf monatlichen Bemühungen (vgl. E. 2.4.) und in Anbetracht der be- reits reduzierten Vorgaben des RAV klar als quantitativ ungenügend zu -5- qualifizieren. Danach wären vom Beschwerdeführer mindestens sechs mo- natliche Bewerbungen im August zu erwarten gewesen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, indem er lediglich zwei Bewerbungen im August 2021 tätigte, seine ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzte. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG war er demnach in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV; Urteil des Bun- desgerichts C 90/06 vom 7. August 2006 E. 1). Die Schwere des Verschuldens ist individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts C 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 3). Das Versicherungsgericht hat auch die Angemessenheit der Verwaltungs- verfügung zu beurteilen. Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehen- den Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässiger anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne trif- tigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzie- len, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer wurde vorgängig zum angefochtenen Einsprache- entscheid vom 6. Dezember 2021 bereits am 14. Juni 2021 verfügungs- weise für fünf Tage und am 30. Juli 2021 für sieben Tage wegen ungenü- genden Stellenbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (VB Anhang I 51; 82). Nach dem Einstellraster der AVIG-Praxis für Arbeits- losenentschädigung (ALE) des Staatsekretariats für Wirtschaft (seco [Rz. D 79 Ziff. 1.C]) werden drittmals ungenügende Arbeitsbemühungen wäh- rend der Kontrollperiode mit 10 bis 19 Einstelltagen sanktioniert. Indem der Beschwerdeführer für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, sanktionierte ihn der Beschwerdegegner im unteren Bereich eines leichten Verschuldens. Triftige Gründe, in das Ermessen der Vorinstanz -6- einzugreifen, sind vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände nicht ersichtlich. Der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 ist folglich nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3. Dem unvertretenen Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Ver- fahrens (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 110 V 132 E. 4d S. 135) und dem Be- schwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das seco -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker