Verfügung zu gegebener Zeit anfechten und die Rechtmässigkeit der Auflage dannzumal im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens überprüfen lassen. War ihr die geforderte Behandlung nicht zuzumuten, so wird das Gericht die rentenkürzende oder -einstellende Verfügung aufheben können (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3; vgl. auch ANDREAS BRUNNER/DORIS VOLLENWEIDER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 88 zu Art. 21 ATSG).