In Anbetracht dessen, dass es sich dabei nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht, sondern vielmehr um eine sozialversicherungsrechtliche Last handelt (vgl. E. 3.3.2. hiervor), deren Einhaltung im Rahmen des nächsten Revisionsverfahrens bei der Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin umfassend geprüft wird, haben die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Schadenminderungspflicht jedoch nicht Verfügungscharakter. Verweigert die Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung und verfügt die Beschwerdegegnerin aus diesem Grund die Herabsetzung, Sistierung oder Aufhebung der Rente, kann die Beschwerdeführerin die entsprechende