Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass diese davon ausgeht, dass die Auflage, sich einer psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, ebenfalls verbindlicher Bestandteil der Rentenverfügung ist. In Anbetracht dessen, dass es sich dabei nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht, sondern vielmehr um eine sozialversicherungsrechtliche Last handelt (vgl. E. 3.3.2. hiervor), deren Einhaltung im Rahmen des nächsten Revisionsverfahrens bei der Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin umfassend geprüft wird, haben die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Schadenminderungspflicht jedoch nicht Verfügungscharakter.