Weiter wurde in der Verfügung vom 13. Oktober 2021 erneut auf das Schreiben vom 6. August 2021 und die Pflicht zur Schadenminderung hingewiesen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass diese davon ausgeht, dass die Auflage, sich einer psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, ebenfalls verbindlicher Bestandteil der Rentenverfügung ist.