21 Abs. 4 Satz 1 ATSG). Über Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus ist die versicherte Person nach Art. 7 Abs. 2 IVG zur aktiven Teilnahme an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, verpflichtet.