Die Beschwerdeführerin wurde deshalb angewiesen, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, wobei das Ausmass und die Intensität der Behandlung durch die behandelnde Fachperson festzulegen sei. Bis am 27. August 2021 habe die Beschwerdeführerin unterschriftlich zu bestätigen, dass sie sich umgehend der erwähnten Behandlung unterziehen werde, ansonsten "die Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs" vorgenommen werde (VB 83 S. 1). Am 27. August 2021 erklärte die Beschwerdeführerin ihr vorbehaltloses Einverständnis damit, sich der fraglichen Behandlung zu unterziehen, mittels Unterschrift (VB 83 S. 2).