3.2. 3.2.1. Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Ergebnis der durchgeführten Abklärungen so weit in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei, dass sie grundsätzlich Anspruch auf eine Rente habe, ihre Erwerbsfähig- -5-