2.3. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers geltend, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen. Demzufolge ist auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 3. 3.1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 zugesprochene Invalidenrente, sondern einzig gegen die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, sich zum Zwecke der Steigerung der Erwerbsfähigkeit einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 83).