2. 2.1. Vorab ist das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach sämtliche Oberrichter der 4. Kammer in den Ausstand zu treten hätten und ausserkantonale, private Schiedsrichter nicht aus den Kantonen Zürich, Bern oder Aargau einzusetzen seien, die eine kommunistisch-hu- mane-soziale-christliche Grundeinstellung haben (Ausstandsgesuch S. 1 f.). Sie begründet ihren Antrag insbesondere mit einer bis anhin hohen "Abweisungsquote" und damit, dass aargauische Richter ihrem Arbeitgeber, dem Kanton, freundlich gesinnt seien und beabsichtigten, ihm Kosten zu ersparen (Beschwerde S. 2). -4-