Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.554 / mw / ce Art. 115 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 9. Januar 2020 aufgrund starker Schmerzen am ganzen Körper und rascher Ermüdbarkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche In- tegration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Einholung medizinischer Berichte und weiterer Akten, Rücksprache mit dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung einer polydiszip- linären (allgemeininternistisch-psychiatrisch-rheumatologisch-infektiologi- schen) Begutachtung durch die asim Begutachtung, Universitätsspital Ba- sel (Gutachten vom 21. Juli 2021), sprach die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nach- dem die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung vom 6. Au- gust 2021 hin am 27. August 2021 schriftlich ihr vorbehaltloses Einver- ständnis damit bestätigt hatte, sich einer regelmässigen, intensiven psychi- atrisch-psychotherapeutischen, störungsspezifischen Behandlung bei ei- nem Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapie inklusive entsprechen- der Medikation zu unterziehen, mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 ab 1. Juli 2020 eine ganze Rente zu. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Entscheid der IV vom 13.10.21, eingeg. 20.10.21 sei zu ergänzen, wie von uns unter den Gründen verlangt. 2. Meiner Ehefrau sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 3. Akten zu edieren. 4. Dem Vertreter oder der Rekurrentin sei eine Entschädigung für den Auf- wand festzulegen. 5. Es sei uns eine Ergänzungsfrist bis 5.2.21 [recte wohl: 5.2.2022] einzuräu- men wegen völliger Überlastung + Krankheit leider!" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 lud der Instruktionsrichter die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin bei, welche mit Schrei- ben vom 27. Januar 2022 auf eine Stellungnahme verzichtete. 2.4. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und stellte ein Ausstands- gesuch mit folgendem Antrag: "Wir lehnen die Oberrichter der 4. Kammer wegen Befangenheit ab und ersuchen um Einsetzung von Richtern nicht aus den kt. zh bern oder ag, die noch nie weder mit meiner Ehefrau-Klientin oder mir zu tun hatten." 2.5. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 bewilligte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskos- ten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2022 sind diverse Änderungen des IVG und der IVV in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 129 V 354 E. 1 S. 365 mit Hinwei- sen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung an- wendbar. 2. 2.1. Vorab ist das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin zu prüfen, wo- nach sämtliche Oberrichter der 4. Kammer in den Ausstand zu treten hätten und ausserkantonale, private Schiedsrichter nicht aus den Kantonen Zü- rich, Bern oder Aargau einzusetzen seien, die eine kommunistisch-hu- mane-soziale-christliche Grundeinstellung haben (Ausstandsgesuch S. 1 f.). Sie begründet ihren Antrag insbesondere mit einer bis anhin hohen "Abweisungsquote" und damit, dass aargauische Richter ihrem Arbeitge- ber, dem Kanton, freundlich gesinnt seien und beabsichtigten, ihm Kosten zu ersparen (Beschwerde S. 2). -4- 2.2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG i.V.m. § 58 Abs. 2 VRPG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzuberei- ten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Ausstandsbegehren können sich rechtsprechungsgemäss nur gegen Mit- glieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten; es müssen konkrete Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden, die über eine pauschale Ablehnung hinausgehen (BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.2, 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 8C_1023/2009 vom 14. Dezember 2009). Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensent- scheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2). 2.3. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Befangenheitsgründe ge- gen die einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers geltend, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen. Demzufolge ist auf das Ausstandsbe- gehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 3. 3.1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die mit Verfügung vom 13. Okto- ber 2021 zugesprochene Invalidenrente, sondern einzig gegen die Auffor- derung der Beschwerdegegnerin, sich zum Zwecke der Steigerung der Er- werbsfähigkeit einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (vgl. Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 83). 3.2. 3.2.1. Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2021 ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Ergebnis der durch- geführten Abklärungen so weit in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei, dass sie grundsätzlich Anspruch auf eine Rente habe, ihre Erwerbsfähig- -5- keit jedoch "durch eine regelmässige, intensive psychiatrisch-psychothera- peutische, störungsspezifische Behandlung bei einem Facharzt/einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Empfehlung für stationäre oder teilstationäre Behandlung), inklusive entsprechender Medikation, ver- bessert werden kann". Die Beschwerdeführerin wurde deshalb angewie- sen, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, wobei das Ausmass und die Intensität der Behandlung durch die behandelnde Fachperson fest- zulegen sei. Bis am 27. August 2021 habe die Beschwerdeführerin unter- schriftlich zu bestätigen, dass sie sich umgehend der erwähnten Behand- lung unterziehen werde, ansonsten "die Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs" vorgenommen werde (VB 83 S. 1). Am 27. August 2021 erklärte die Beschwerdeführerin ihr vorbehaltloses Einverständnis damit, sich der fraglichen Behandlung zu unterziehen, mittels Unterschrift (VB 83 S. 2). 3.2.2. In der Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde auf diese Auflage verwie- sen, wobei dem Entscheid überdies zu entnehmen ist, dass "die Einhaltung der therapeutischen Massnahmen sowie [der] Eingliederungsfähigkeit von der IV-Stelle im Rahmen der nächsten Rentenrevision von Amtes wegen (vorgesehen für November 2022) überprüft werden" (VB 88 S. 6). 3.3. 3.3.1. Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die Möglichkeit einer vorübergehenden oder dauernden Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG). Über Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus ist die ver- sicherte Person nach Art. 7 Abs. 2 IVG zur aktiven Teilnahme an allen zu- mutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbs- leben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, ver- pflichtet. 3.3.2. Rechtsprechungsgemäss stellt die Aufforderung der IV-Stelle an die versi- cherte Person zur Selbsteingliederung keine anfechtbare Verfügung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf weitere Urteile). Dies wird damit begründet, dass es sich hier- bei nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht handelt, sondern um eine sozialversicherungsrechtliche Last, deren Erfüllung die Voraussetzung der Entstehung oder des Fortbestandes des Rentenanspruchs ist. -6- 3.3.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. August 2021 auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin hingewiesen und verlangt, dass sich diese einer bestimmten Behandlung unterziehe. Nach dem Ausgeführten handelte es sich bei diesem Schreiben nicht um eine anfechtbare Verfügung, weshalb dagegen kein Rechtsmittel offen- stand. Zudem opponierte die Beschwerdeführerin damals gar nicht gegen die fragliche Auflage, sondern bestätigte – im Gegenteil – gar schriftlich ihr Einverständnis damit. Weiter wurde in der Verfügung vom 13. Oktober 2021 erneut auf das Schreiben vom 6. August 2021 und die Pflicht zur Schadenminderung hin- gewiesen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu schlies- sen, dass diese davon ausgeht, dass die Auflage, sich einer psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, ebenfalls verbindli- cher Bestandteil der Rentenverfügung ist. In Anbetracht dessen, dass es sich dabei nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht, sondern vielmehr um eine sozialversicherungsrechtliche Last handelt (vgl. E. 3.3.2. hiervor), de- ren Einhaltung im Rahmen des nächsten Revisionsverfahrens bei der Be- urteilung des weiteren Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin umfas- send geprüft wird, haben die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Schadenminderungspflicht jedoch nicht Verfügungscharakter. Verweigert die Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung und verfügt die Beschwerdegegnerin aus diesem Grund die Herabsetzung, Sistierung oder Aufhebung der Rente, kann die Beschwerdeführerin die entsprechende Verfügung zu gegebener Zeit anfechten und die Rechtmässigkeit der Auf- lage dannzumal im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens überprüfen las- sen. War ihr die geforderte Behandlung nicht zuzumuten, so wird das Ge- richt die rentenkürzende oder -einstellende Verfügung aufheben können (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3; vgl. auch ANDREAS BRUNNER/DORIS VOLLENWEIDER, in: Basler Kommentar, All- gemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 88 zu Art. 21 ATSG). 3.4. Auch auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kosten- tragung der angeordneten medizinischen Massnahmen sowie der von der Beschwerdeführerin verlangten Zuweisung in eine Spezialklinik ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. -7- 4.2. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Ver- fahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth