3. Der in der Beschwerde gestellte Verfahrensantrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 8C_686/2021 ist gegenstandslos geworden, da das entsprechende Urteil bereits am 6. Dezember 2021 gefällt wurde. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.