neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht worden. Daher könne auf ihr Leistungsbegehren nicht eingetreten werden. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2021 zwar den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (VB 269), erklärte jedoch weiterhin keine Mitwirkungsbereitschaft. Eine solche wurde auch nicht im anschliessenden Einspracheverfahren mitgeteilt. Im Gegenteil brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 12. August 2021 noch einmal unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt sein, sich der von der Beschwerdegegnerin geplanten Begutachtung zu unterziehen (vgl. VB 278 S. 3 Rz. 6 und S. 6 Rz.