Wenn die (bisher gewährte) Leistung wegen verweigerter Mitwirkung verfügungsweise vorerst eingestellt wird, ist eine später allenfalls erklärte Bereitschaft, an der Abklärung mitzuwirken, als Neuanmeldung zu betrachten (KIESER, a.a.O., N. 117 zu Art. 43 ATSG). Die versicherte Person muss die ihr obliegende Mitwirkung dabei ausdrücklich und vorbehaltlos anbieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3.).