2.2. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 114 zu Art. 43 ATSG). Wenn die (bisher gewährte) Leistung wegen verweigerter Mitwirkung verfügungsweise vorerst eingestellt wird, ist eine später allenfalls erklärte Bereitschaft, an der Abklärung mitzuwirken, als Neuanmeldung zu betrachten (KIESER, a.a.O., N. 117 zu Art.