2. 2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 8. März 2021 war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, indem die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, an der geplanten, für die Beurteilung des weiteren Leistungsanspruchs erforderlichen Begutachtung teilzunehmen, obwohl sie auf die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung aufmerksam gemacht worden sei, habe sie ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 2 ATSG unentschuldbar verletzt. Daher hatte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 9. November 2020 eingestellt (VB 244).