2.3. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 293) zu Recht nicht auf die Leistungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 7. (VB 259 S. 150) bzw. vom 30. April 2021 (VB 263) eingetreten ist.