"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. April 2021 einzutreten und dieses materiell zu prüfen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mangels Verletzung einer Mitwirkungspflicht gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten rückwirkend per 9. November 2020 sowie später eine Invalidenrente zukommen zu lassen.