1.2. Zwischenzeitlich war das Gutachten des Neurologen Dr. med. H. am 25. März 2021 erstattet worden, und die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. bzw. vom 30. April ersucht, gestützt auf ebendieses Gutachten neu über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch – ausgehend davon, die Mitwirkung werde nach wie vor verweigert – nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: