Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 erklärte die Beschwerdegegnerin sich unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin bei den noch ausstehenden Untersuchungen kooperieren werde, bereit, die Ausrichtung der vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 1. September 2020 wieder aufzunehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. November 2020 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. H. beantragt und darauf hingewiesen hatte, dass sie an den von der Beschwerdegegnerin geplanten Untersuchungen nicht teilnehmen werde, verfügte die Beschwerdegegnerin am 13. November 2020 ein Nichteintreten "auf die Leistungsbegehren" der Beschwerde-